Werkszeugnis 2.2 vs. Werksbescheinigung 2.12018-02-23T08:53:49+01:00

QM-Forum Foren Qualitätsmanagement Werkszeugnis 2.2 vs. Werksbescheinigung 2.1

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  • Rudi
    Teilnehmer
    Beitragsanzahl: 56

    Hallo,

    wir erhalten von einem Lieferanten ein Werkszeugnis 2.2, das meiner Meinung nach inhaltlich nur einer Werksbescheinigung 2.1 entspricht, weil in dem Zeugnis keinerlei nicht-spezifische Prüfungen enthalten sind. Es wird lediglich bestätigt, dass die Funktionsprüfung i.O. ist und die Bestellvorschriften eingehalten werden.

    Telefonisch wurde mir zwar mitgeteilt, dass die Abmessungen und Oberflächenbeschaffenheit geprüft werden. Diese Messwerte werden jedoch nicht im Zeugnis aufgeführt. Aussage des Lieferanten: „Das haben wir schon immer so gemacht.“ Offensichtlich hat aber noch kein Kunde diese Vorgehensweise hinterfragt!

    Meine Frage hierzu:
    Ist die Aussage, dass die Funktionsprüfung i.O. ist, eine Bestätigung im Sinne einer Werksbescheinigung 2.1 oder eine nicht-spezifische Prüfung nach Werkszeugnis 2.2?

    Danke im Voraus für eure Beiträge!

    VG Rudi

     

    QM-FK
    Teilnehmer
    Beitragsanzahl: 469

    Hallo Rudi,

    Eine Werksbescheinigung „2.1“ ist nicht mehr als ein Identitätsnachweis: In Ihr bestätigt der Hersteller, dass die Erzeugnisse den Anorderungen der Bestellung entsprechen, und zwar ohne Angabe von Prüfergebnissen.

    In einem Werkszeugnis „2.2“ bestätigt der Hersteller die Ergebnisse sog. nichtspezifischer Prüfungen: Dies sind üblicherweise Prüfergebnisse an ähnlichen Erzeugnissen oder – wie es Abschnitt 2.1 der Norm definiert – „die nach der gleichen Erzeugnisspezifikation und nach dem gleichen Verfahren hergestellt worden sind.“ Ein solches Werkszeugnis enthält daher regelmäßig lediglich statistische Aufzeichnungen des Herstellers und gibt für die Werte des konkreten Erzeugnisses, um das es geht, nichts her.

    Wenn i.O. angegeben ist, dann sollten zumindest die Akzeptanzkriterien genauer bekannt sein. Es gilt der alte Grundsatz: Prüfergebnisse ohne Angaben der Toleranzen bzw. Akzeptanzkriterien sind für die Tonne.

    Im Grunde ist es allerdings für den Abnehmer besser, wenn der Lieferant ein Zeugnis nach 2.2 ausstellt:

    Anders als dem Händler obliegt dem Hersteller jedenfalls bei der Erstellung der Bescheinigungen „2.2“, „3.1“ und „3.2“ die Pflicht zur Prüfung des Materials im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und der anwendbaren Normen sowie zur Bestätigung, „dass die gelieferten Erzeugnisse den Anforderungen der Bestellung entsprechen“ bzw. „die in der Bestellung festgelegten Anforderungen erfüllen“. Weichen Bestätigung und Erzeugnis voneinander ab, haftet der Hersteller seinem Käufer gegenüber auf Schadensersatz, wenn er die Abweichung „zu vertreten“ hat, § 276 Abs. 1 BGB.

    Don’t think it – ink it.

    Grüße von qm-fk

    Rudi
    Teilnehmer
    Beitragsanzahl: 56

    Hallo, qm-fk,

    danke für deine Hinweise zur Rechtslage bei diesen Dokumenten.

    Wir haben jetzt unseren Kunden einbezogen und ihn um Klärung gebeten, da das Zeugnis in der Vergangenheit direkt an unseren Kunden geliefert wurde. Bisher ist wohl niemandem aufgefallen, dass das Werkszeugnis keine nicht-spezifischen Werte enthält und somit nicht der Norm 10204 entspricht.

    VG
    Rudi

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